Kostentragung

Oftmals müssen Sie die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nicht selbst tragen, so dass Ihnen durch unsere Beauftragung keine Kosten entstehen.

Es gibt es eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen der Gegner die Gebühren zu erstatten hat. Besonders häufig ist der Fall des Verzuges. Befand sich der Gegner mit einer Leistung (z.B. Kaufpreiszahlung) bereits vor unserer Beauftragung in Verzug (z.B. durch Ihre Mahnung), machen wir unsere Gebühren als Verzugsschaden beim Gegner mit geltend.

Überdies hat die Rechtsprechung in einigen Bereichen anerkannt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung bestimmter Schadensersatzansprüche notwendig ist. Dann sind auch diese Kosten vom Verursacher zu erstatten. Dies ist z.B. der Fall bei Verkehrsunfällen.

Vor Gericht hat in der Regel die unterliegende Partei sämtliche angefallenen Kosten zu tragen.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werden in nahezu allen Rechtsgebieten zumindest die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch übernommen. Im Rahmen der abgesicherten Risikobereiche werden meist fast alle Kosten erstattet. Dies gilt auch für die im Falle eines Gerichtsverfahrens anfallenden Gutachterkosten, Zeugenauslagen und gegnerischen Anwaltskosten im Falle des Unterliegens.

Es gehört zu unserem Service, die erforderliche Deckungszusage für kostenauslösende Maßnahmen einzuholen und die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie abzuwickeln.

Für Mandanten, die aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sind, die Anwalts- bzw. Gerichtskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zu erhalten.