Aktueller Fall

Urheberrechtsverstoß in eBay-Angebot

21.02.2017

Erfolgreich haben wir vor dem Landgericht Köln einen Mandanten vertreten, der u.a. über eBay Produkte vertreibt. Hierbei verwendet er von ihm selbst aufgenommene Fotos.

Ein Mitbewerber hatte bei eBay zwei von unserem Mandanten gefertigte Fotos für seine eigenen Angebote benutzt. Nach Abmahnung durch uns gab der Gegner eine Unterlassungserklärung ab, durch die er sich verpflichtete, die Fotos nicht mehr – in seinen Angeboten bei eBay – zu veröffentlichen. Diese Beschränkung war unserer Ansicht nach nicht ausreichend, um die bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen. Wir hatten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt gefordert, die Lichtbilder nicht (also nirgends) mehr öffentlich zugänglich zu machen.

Wir reichten Klage ein und das Landgericht Köln (Az.: 14 O 86/16) gab uns Recht. In einem Schreiben vom 30.01.2017 an den Gegner riet das Gericht diesem zum Anerkenntnis:

„Richtig ist, dass die konkrete Rechtsverletzung auf eBay stattgefunden hat. Dies bedeutet aber nicht, dass von dem Unterlassungsanspruch des Klägers ein öffentliches Zugänglichmachen der beiden Lichtbilder nur auf der Plattform eBay umfasst wäre. […] In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlungen abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen […]. Das abstrakt formulierte Merkmal in diesem Sinne“ ist „die vom Kläger in den Klageantrag aufgenommene Nutzungsart des öffentlichen Zugänglichmachens“. „Konkrete Verletzungsformen sind […] die beiden streitgegenständlichen Lichtbilder.“

Der Gegner erkannte die Klage daraufhin vollständig an.

Sind auch Ihre Urheberrechte verletzt worden oder haben Sie eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen weiter, z.B. über unsere Online-Beratung.