Aktueller Fall

Spam – Abgewehrt!

19.02.2019

Ein Personalvermittlungsunternehmen hatte fortwährend Werbe-Mails an unsere Mandantin, ein IT-Unternehmen, gerichtet. Meist zusammen mit einem anonymisierten Lebenslauf eines angeblich interessanten Kandidaten und einem bereits vorunterzeichneten Personalvermittlungsvertrag.

Sämtliche Bitten von Seiten unserer Mandantin, keine Mails mehr zu schicken und jedwede Kontaktaufnahme zu unterlassen, ignorierte der Personalvermittler.

Selbst nachdem wir eine Abmahnung ausgesprochen hatte, wollte das Unternehmen das Senden von Spam-Mails nicht unterlassen. Im Namen unserer Mandantin erhoben wir daraufhin Unterlassungsklage.

Die Personalagentur meinte, indem unsere Mandantin auf ihrer Website offene Stellen ausschreibe und zur Übersendung von Bewerbungen auffordere, habe sie sich mit solchen Kontaktaufnahmen einverstanden erklärt. Unabhängig davon könne sie sich gar nicht dazu verpflichten, unserer Mandantin keine Mails mehr zuzuschicken, weil sie gar nicht alle Mail-Adressen kenne, welche unsere Mandantin nutze.

Durch Urteil vom 14.02.2019 hat das Amtsgericht Köln (Az. 138 C 232/18) das Personalvermittlungsunternehmen entsprechend unserer Anträge u.a. dazu verurteilt, es zu unterlassen, E-Mails an unsere Mandantin zu senden und mit ihr telefonischen Kontakt aufzunehmen.

Das Amtsgericht Köln folgte damit unserer Rechtsauffassung, dass ein Unternehmen nur dann Werbemails an ein anderes Unternehmen verschicken darf, wenn hierzu eine tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Dabei erstrecke sich der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die Domain, an welche die unverlangt übersandte Werbe-Mail gerichtet war, sondern auf „alle gegenwärtigen oder zukünftigen geschäftlich genutzten E-Mail-Adressen; es ist Sache des Werbetreibenden und ihm grds. zumutbar, vorab sicherzustellen, dass Werbung für seine Produkte an geschäftliche E-Mail-Adressen nur bei gesetzmäßiger Einwilligung bzw. unter den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 UWG versandt werden“.

Sollte das Personalvermittlungsunternehmen gegen das Urteil verstoßen, kann es mit Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, belangt werden.

In der Konsequenz sollten Unternehmer, die per E-Mail oder Telefon werblichen Kontakt zu anderen Unternehmen aufnehmen, eine „Whitelist“ führen mit allen Empfängern, die sich mit solchen Kontaktaufnahmen zuvor einverstanden erklärt haben.

Planen Sie eine konkrete Werbemaßnahme oder möchten Sie wissen, ob Ihre Marketingstrategie rechtlich zulässig ist? Wir helfen Ihnen weiter.