Aktueller Fall

Pay-TV-AGB auf dem Prüfstand

04.02.2017

Aktuell liegen uns Fragen zu den AGB eines Bezahlsenders zur Prüfung und Beantwortung vor. Es geht u.a. darum, unter welchen Voraussetzungen der Pay-TV-Anbieter berechtigt ist, den Preis für ein Abonnement zu erhöhen, und auf welchen Preis („Vorteilspreis“ oder „Standardpreis“) es in Bezug auf das in den AGB verankerte Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% ankommt.

Sollte es der Pay-TV-Anbieter in Bezug auf die Berechtigung zur Preiserhöhung auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen, wird er voraussichtlich die Gesamtkostensteigerung dezidiert zu begründen und nachzuweisen haben. Dies dürfte auf die sicherlich unerwünschte Offenbarung von Betriebsgeheimnissen hinauslaufen.

Im konkreten Fall hatte der Pay-TV-Anbieter die Umstellung eines Abonnements von „Vorteilspreis“ zu „Standardpreis“ mit einer Preiserhöhung um 3,00 EUR wegen angeblich „gestiegener Gesamtkosten“ verbunden.

Es gibt gute Argumente dafür, dass jedenfalls dann auf den niedrigeren Vorteilspreis abzustellen ist, wenn die Preiserhöhung zu demselben Zeitpunkt in Kraft treten soll, ab dem nicht mehr der „Vorteilspreis“, sondern der „Standardpreis“ gilt. Denn Ziffer 4.3 der betreffenden AGB lautet ausdrücklich:

Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist der Kunde berechtigt, den Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung in Textform zu kündigen.

Ohne das Wort „bis“ dürfte nach unserer Einschätzung auf den „Standardpreis“ abzustellen sein. Mit dem vorhandenen Wort „bis“ eben nicht, sondern auf den „Vorteilspreis“.

Im konkreten Fall war die 5%-Grenze überschritten, wenn der „Vorteilspreis“ maßgeblich ist. Dies hat zur Folge, dass dann das Sonderkündigungsrecht besteht.

Eine frühere Version der verwendeten Klauseln hatte der BGH durch Urteil vom 15.11.2007 (Az.: III ZR 247/06) für unwirksam erklärt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt. Jeder konkrete Fall bedarf einer individuellen Prüfung.