Parkplatznot

05.07.2016

Steht schon wieder jemand auf „Ihrem“ Parkplatz?

Parkt jemand unerlaubt auf einem privat angemieteten Parkplatz, besteht gegenüber dem Halter des betreffenden Fahrzeugs ein Auskunftsanspruch, der sich auf Namen und Anschrift des Fahrers erstreckt.

Diesen Anspruch hat das Amtsgericht Brühl auf unsere Klage hin durch Urteil vom 30.06.2016 (Az.: 28 C 247/15) ausdrücklich anerkannt. Die Rechtsprechung war bislang nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen, dass ein solcher Auskunftsanspruch besteht.

Damit stehen Ihnen nun gute Argumente zur Seite, einen stabilen Riegel vorzuschieben und rechtlich auch gegenüber dem Fahrer vorzugehen, wenn jemand „nur mal eben kurz“ IhrenParkplatz „mitbenutzt“. Datenschutzrechtlichen Einwänden hat das Amtsgericht Brühl eine klare Absage erteilt.