Aktueller Fall

Neuer Bußgeldkatalog ab 28.04.2020

29.04.2020

Seit dem 28.04.2020 gilt ein neuer Bußgeldkatalog mit weitreichenden Verschärfungen.

Die bisherigen Bußgelder sind teilweise drastisch erhöht worden, z.B. bei nur geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf das Doppelte: Wer innerorts nur 11 km/h zu schnell fährt, muss hierfür nun ein Bußgeld von 50,00 EUR statt bisher 25,00 EUR zahlen.

Außerdem drohen nun wesentlich früher Fahrverbote, z.B. schon bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts (vorher: 31 km/h) und ab 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften (vorher: 41 km/h).

Auch werden teilweise wesentlich früher Punkte fällig, z.B. bereits beim bloßen Halten in zweiter Reihe, wenn hierdurch eine Behinderung entsteht.

Sie haben eine Anhörung oder bereits einen Bußgeldbescheid erhalten? Dann melden Sie sich schnell bei uns. Wir erörtern sofort mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Verteidigung. Beachten Sie bitte, dass die Einspruchsfrist nur zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt.

Sie sind für den Verkehrsbereich noch nicht rechtsschutzversichert? Dann sollten Sie sofort eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Die Jahres-Versicherungsprämien belaufen sich oft nur auf einen Bruchteil der im Falle eines Falles anfallenden Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten.

Update 18.05.2020: Die allseitige Kritik an dem neuem Bußgeldkatalog hat dazu geführt, dass in der Politik diskutiert wird, die drastisch verschärften Sanktionen wieder abzumildern.

Bereits aus dieser Erwartung heraus kann es Sinn machen, gegen jeden Bußgeldbescheid, der auf Grundlage des neuen, seit 28.04.2020 geltenden Bußgeldkatalogs ergeht, Einspruch einzulegen. Denn auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der Grundsatz des „lex mitior“, gesetzlich verankert in § 2 Abs. 3 StGB und § 4 Abs. 3 OWiG: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“

Sieht der Bußgeldkataltog zum Tatzeitpunkt also z.B. ein Bußgeld von 80,00 EUR vor, jedoch nur noch ein solches von 55,00 EUR, bevor der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, so muss der Bußgeldbescheid aufgehoben und das Bußgeld auf 55,00 EUR herabgesetzt werden. Wird hingegen nicht fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, bleibt es bei dem höheren Bußgeld.

Da bei Bußgeldern unter 60,00 EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) StVG kein Punkt „in Flensburg“ anfällt, kann schon eine kleine Abmilderung große Auswirkung haben.

Ebenso könnte durch eine erneute Gesetzesänderung nach eingelegtem Einspruch möglicherweise ein Fahrverbot vermieden werden.