Aktueller Fall

Nach Verkehrsunfall Reparaturkosten gekürzt? Prüfbericht erhalten?

08.08.2018

Es entspricht der üblichen Strategie der Versicherungen, bei einem nach Gutachten (also fiktiv) abgerechnetem Verkehrsunfall die vom Sachverständigen kalkulierten Stundensätze zu kürzen, indem eine alternative Werkstatt genannt wird, in der die Reparatur bei angeblich gleicher Qualität günstiger durchgeführt werden können soll.

In einem solchen, von uns geführten Prozess hat das Amtsgericht Bergheim durch Urteil vom 02.08.2018 (Az. 26 C 143/17) entschieden:

„Die Klägerin muss sich […] nicht auf die Nettoreparaturkosten […] gemäß dem von der Beklagten eingeholten Prüfauftrag […] verweisen lassen.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die von der Beklagten als Referenzbetrieb angeführte freie Kfz-Werkstatt […] hinsichtlich ihres Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Zweifel ergeben sich insoweit bereits aus den Feststellungen des Sachverständigen […] in seinem Gutachten vom 21.12.2017, in dem der Sachverständige feststellt, dass bei dem Geschäftsbetrieb ein autorisierter Datenzugang nicht besteht, weshalb der Datenspeicher nicht bis in alle Bereiche auszulesen bzw. zu löschen sei. Auch bestünden Zweifel hinsichtlich der kontinuierlichen Schulung der Mitarbeiter. […]

Ungeachtet dessen steht aber auch nicht fest, zu welchen Preisen die Referenzwerkstatt ihre Arbeiten angeboten hätte. Insoweit steht lediglich fest, dass die von dem Sachverständigen in sein Gutachten aufgenommen Stundensätze von 78,00 €/Stunde für Karosseriearbeiten und 98,00 €/Stunde für Lackierung inklusive Materialzuschlag nicht allgemein zugänglich sind, sondern auf Vereinbarungen mit Versicherungen beruhen.“

Die Versicherung hatte eine vollständige Regulierung also abgelehnt, indem sie den Geschädigten auf eine Werkstatt verwies, die hinsichtlich ihrer Qualität mit einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht vergleichbar ist, und deren angebliche Preise Unfallgeschädigten tatsächlich gar nicht angeboten werden. Die Kürzung war rechtswidrig.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 02.12.2014 (Az. 22 U 171/13) übrigens entschieden, dass „es geradezu als fahrlässig erscheinen [lässt], einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ Sie sollten sich also nicht selbst um die Unfallregulierung kümmern, sondern die Abwicklung von Vorneherein spezialisierten Rechtsanwälten überlassen.

Nehmen Sie unmittelbar nach einem Verkehrsunfall Kontakt mit uns auf.