Aktueller Fall

Dem Schlüsseldienst das Handwerk gelegt.

12.02.2019

Durch von uns erstrittenes Urteil vom 21.12.2018 hat das Amtsgericht Bergheim (Az. 23 C 176/18) der Abzockmasche eines Schlüsseldienstes einen Riegel vorgeschoben.

Unsere Mandantin befand sich mit ihrer erkrankten Tochter und einem Hundewelpen in ihrer Wohnung und konnte diese nicht mehr verlassen, da sich das Türschloss verkeilt hatte.

Sogleich rief sie einen im Internet gefundenen Schlüsseldienst herbei, der am Telefon zugesagt hatte, das Schloss innerhalb der nächsten 30 Minuten zu öffnen. Tatsächlich erschien erst 1,5 Stunden später ein Mitarbeiter des Betriebes. Sofort nach seiner Ankunft schob er eine Rechnung über 271,32 EUR unter der Tür durch mit der Ankündigung, dass er unverrichteter Dinge wieder wegfahren werde, wenn unsere Mandantin die Rechnung nicht unterzeichne.

Aus der bestehenden Zwangslage heraus unterschrieb unsere Mandantin die Rechnung, woraufhin der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes die Tür binnen weniger Minuten öffnete. Widerwillig zahlte unsere Mandantin anschließend den Rechnungsbetrag.

Das Amtsgericht Bergheim hat nun bestätigt, dass der Schlüsseldienst keinesfalls mehr als 80,00 EUR hätte fordern dürfen. Den zu viel bezahlten Betrag muss der Schlüsseldienst nun inklusive Zinsen und allen Kosten an unsere Mandantin zurückzahlen.

Den Vertrag erklärte das Gericht für sittenwidrig (§ 138 Abs. 2 BGB). Der Schlüsseldienst habe die Situation ausgenutzt, „in der […] ein besonnener Dritter“ den Mitarbeiter „wieder weg geschickt hätte, ohne ihn zu beauftragen, dann ohne Vorstellung, welchen echten Handwerker vor Ort sie dann hätte rufen sollen“.

Haben Sie das Gefühl, auch schon einmal einen wucherischen Preis gezahlt zu haben? Wir prüfen, ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Rufen Sie uns an: 0221 / 70 90 30-0.