Aktueller Fall

Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Original-Unterschrift

24.02.2022

In dem Arbeitsvertrag unseres Mandanten war vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis bis 31.08.2021 befristet ist. Es sollte also an diesem Tage enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Tatsächlich weigerte sich der Arbeitgeber, unseren Mandanten hiernach weiter zu beschäftigen. Wir erhoben deshalb Klage vor dem Arbeitsgericht Köln.

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG hängt die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages u.a. von der Schriftform ab. Schriftform wiederum setzt nach § 126 BGB das Anbringen einer eigenhändigen Unterschrift auf dem Vertragsdokument voraus.

Unser Mandant konnte seine Ausfertigung des Arbeitsvertrages leider nicht mehr auffinden, falls er überhaupt jemals eine solche erhalten hat.

Im Prozess hatten wir daher bestritten, dass sich auf dem beim Arbeitgeber befindlichen Arbeitsvertrag eine Original-Unterschrift des Arbeitgebers befindet. Zugleich hatten wir beantragt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag im Original vorlegt. Der Arbeitgeber musste daraufhin einräumen, im Zuge seiner papierlosen Büroorganisation das Original des Arbeitsvertrages vernichtet zu haben und nur noch einen Scan des Arbeitsvertrages vorweisen zu können. Somit blieb der Arbeitgeber dafür beweisfällig, dass sich dessen Original-Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag befunden hat.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Befristungsabrede daraufhin für unwirksam erklärt (Urteil vom 22.02.2022, Az. 16 Ca 5021/21). Die – im Ergebnis als unwirksam zu wertende – Befristung hat das Arbeitsverhältnis also nicht beendet.

Arbeitgebern wird daher dringend angeraten, die Original-Arbeitsverträge sorgfältig aufzubewahren und zu archivieren.

Arbeitnehmern wird geraten, eine etwaige Befristung rechtzeitig und gewissenhaft überprüfen zu lassen. Nach § 17 TzBfG muss die „Befristungskontrollklage“ (auch „Entfristungsklage“ genannt) innerhalb von drei Wochen ab dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Anderenfalls bleibt es dabei, dass die möglicherweise unwirksame Befristung das Arbeitsverhältnis trotzdem wirksam beendet hat.