TV-Sender

Achtung Lockvogel!

06.08.2016

Unser Mandant, Betreiber einer Eventlocation, war zunächst von Reportern einer „explosiven“ Sendung heimgesucht worden, die seine Preisgestaltung für die unterschiedlichen Veranstaltungsarten auskundschafteten. Hiernach hatte ein Filmteam unangekündigt Aufnahmen der Location sowie ein Spontaninterview mit einem Mitarbeiter unseres Mandanten aufgezeichnet. Trotz Widerspruchs wurde der Beitrag gesendet.

Das Amtsgericht Köln hat uns durch Urteil vom 13.07.2016 (Az.: 144 C 51/16) Recht gegeben, dass sowohl die Aufnahmen als auch die Ausstrahlung des Film- und Tonmatierals rechtswidrig waren.

Zum Verhängnis wurde dem Sender neben der „Prangerwirkung“ und der „Überrumpelung“ auch die eigene Behauptung, bei der Aufzeichnung sei noch nicht klar gewesen, ob bzw. inwiefern das Material ausgestrahlt werde. Dann aber kann natürlich von einer stillschweigenden Einwilligung in die Sendung der Aufnahmen nicht die Rede sein!