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Was ändert sich?
Seit September 2007 hat der Arbeitgeber ein allgemeines - von Arbeitnehmern einklagbares - Rauchverbot zu erlassen, soweit dies erforderlich ist. Erfasst werden alle Räume oder Außengelände, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Zum 1.01.2008 ist das "Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen" in Kraft getreten. Seitdem besteht ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Krankenhäusern, Schulen, Sportstätten, Kultur- und Freizeitstätten.
Ab 1.07.2008 gilt das Rauchverbot auch in Gaststätten, und zwar gleichermaßen für Kneipen, Restaurants, Discotheken, Eisdielen und Bäckereien mit Verzehrangebot.
Orte, für die ein Rauchverbot besteht, sind mit dem Hinweisschild "Rauchen verboten" zu kennzeichnen.
Wichtig: Alles was per Gesetz nicht verboten ist, bleibt erlaubt. So ist auch der Verkauf von Zigaretten in allen Gaststätten weiterhin erlaubt.
Welche Sanktionen drohen?
Vom Gesetzgeber sind keine regelmäßigen Kontrollen des Rauchverbots vorgesehen. Die Kommunen werden eher anlassbezogen aufgrund von Beschwerden tätig werden (so steht es auch in der Gesetzesbegründung).
Personen, die an Orten mit Rauchverbot rauchen, können mit einem Bußgeld belegt werden; ebenso der Gastwirt, der erforderliche Maßnahmen (z.B. das Anbringen des Hinweisschildes) unterlässt.
Das Bußgeld beträgt zwischen 5 und 1.000 EUR. Realistisch dürften sich die Bußgelder im Bereich von 20 bis 250 EUR bewegen. Infolge des Rauchverbotes kann es insbesondere bei der inhabergeführten Eckkneipe schnell zu Existenz bedrohenden Umsatzeinbußen kommen; inwieweit dies einen Milderungsgrund bei der Sanktionierung darstellt, bleibt abzuwarten.
Im übrigen handelt es sich um eine sog. "Kann-Vorschrift" ("Mit Geldbuße kann belegt werden ..."); dies bedeutet, dass nicht in jedem Falle ein Bußgeld verhängt werden muss.
Wenn ein Gast raucht, braucht der Gastwirt auf das Rauchverbot lediglich hinzuweisen; er ist nicht verpflichtet, den Gast zum Verlassen der Gaststätte zu zwingen. Die Beweislage zum Erlass eines Bußgeldbescheides dürfte daher oft schwierig sein, wenn gegenteilige Zeugenaussagen vorliegen.
Ausnahme: Abgetrennte Raucherräume
Werden Raucherräume in Gaststätten eingerichtet, ist das Rauchen dort erlaubt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht und die betreffenden Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Die Raucherräume müssen von der Flächengröße her kleiner sein als die Nichtraucherräume und von diesen baulich getrennt sein (Glastüre genügt). Der Schankraum kann auch Raucherraum sein, wenn z.B. ein großer - rauchfreier - Saal vorhanden ist, selbst wenn man durch den Schankraum durchgehen muss. Getrennte Zu- und Abluft ist nicht erforderlich.
In Hotels ist Rauchen in der Lobby und in den Fluren erlaubt. Eine "Raucherbar" kann betrieben werden, wenn es eine gesonderte "Nichtraucherbar" gibt.
Wer sein Lokal den Rauchern öffnen möchte - also mindestens über einen abgetrennten Raucherraum verfügt - sollte dies mit einem "R" kennzeichnen (Vorschlag der Dehoga Nordrhein). Es ist davon auszugehen, dass derartige Lokale voraussichtlich zusätzliche Umsätze generieren bzw. reine Nicht-Raucher-Lokale Umsätze verlieren werden.
Ausnahme: Geschlossene Veranstaltungen
Das Rauchverbot gilt nicht, wenn eine Gaststätte nur für eine geschlossene Gesellschaft, z.B. Hochzeitsfeier, Jubiläum u.ä. zur Verfügung steht. Der Begriff der "geschlossenen Gesellschaft" lässt sich natürlich dehnen. Insbesondere wird noch zu klären sein, ob eine Umgehungsmöglichkeit darin besteht, wenn kleinere Gaststätten mit überwiegender Stammkundschaft dauerhaft oder ab bestimmten Uhrzeiten am Türeingang ein Schild mit der Aufschrift "Geschlossene Gesellschaft" anbringen.
Ausnahme: Raucherclubs
Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist, sind vom Rauchverbot ausgenommen.
Das Essen und Trinken muss dabei nebensächlich sein. Nicht erforderlich ist die Gründung eines eingetragenen Vereins.
Es werden Konzepte angeboten, nach denen der einzelne Gast beim Betreten eines Lokals gegen ein geringes Entgelt Clubmitglied wird und die Clubmitgliedschaft beim Verlassen des Clubs gleich wieder kündigt. Derartige Vorhaben bedürfen einer genauen Prüfung. Denn die durch das Vereinsrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.
Ausnahme: Privater Bereich
Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die ausschließlich privat genutzt werden. Damit werden z.B. Hotelzimmer nicht vom Rauchverbot erfasst.
Ausnahme: Biergärten
Das Rauchverbot gilt nur in vollständig geschlossenen Räumen. In den Freibereichen, also nicht vollständig überdachten Innenhöfen sowie den Außenbereichen der Gastronomie, z.B. Wirts- und Biergärten, ist das Rauchen weiterhin erlaubt.
Ausnahme: Festzelte
In Festzelten, die nur vorübergehend - maximal drei Wochen lang - aufgestellt sind, gilt das Rauchverbot nicht. Größe und Art der Zelte sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein Gastwirt in Bayern machte bereits von sich reden, weil er innerhalb seiner Gaststätte abwechselnd Zelte aufschlagen ließ. Der Zulauf war enorm. Ob dies zulässig ist, ist noch ungeklärt.
Ausnahme: Volksfeste
Das Rauchverbot gilt nicht bei regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um regional typische Feste handelt, z.B. Schützen- und Straßenfeste sowie Karneval. In Köln ist der Karneval im Brauchtum fest verankert; daher ist das Rauchverbot am 11.11. und ab Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag generell aufgehoben. In der Zeit zwischen der Prinzenproklamation (meist im Januar) und Aschermittwoch dürfte es in Köln im Ermessen des Gastwirts liegen, ob jeweils eine Veranstaltung im "Brauchtum" vorliegt.
Ob es noch weitere Brauchtumsanlässe gibt (z.B. Halloween, Tanz in den Mai, Ringfest), bedarf noch der Klärung.
Ausnahme: Technische Vorkehrungen
Das Gesundheitsministerium kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz gewährleistet werden kann. Es wird sich zeigen, welche Anforderungen an diese Lösungen gestellt werden.
Rechtliche Möglichkeiten
Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits zwei Verfassungsklagen aus Baden-Württemberg und Niedersachsen anhängig. Hierdurch können die Nichtrauchergesetze noch gekippt werden. Schließlich liegen Eingriffe in die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit vor. Die Entscheidungen gilt es abzuwarten, ehe kostenträchtige Maßnahmen (z.B. Umbau) vorgenommen werden.
Bis eine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, kann es im Falle eines Falles Sinn machen, einen Bußgeldbescheid vorsorglich anzufechten.
Stand: 2.01.2008
Zu diesem Thema stehen folgende Downloads zur Verfügung:
Sofern Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren oder eine E-Mail an die Adresse mail@carlbarthel.de. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Barthel.
Die hier bereit gestellten Informationen können eine individuelle Beratung durch Rechtsanwälte nicht ersetzen. Eine Haftung für die Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Informationen wird nicht übernommen.
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