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Mandatsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Der Auftrag kommt mit den Rechtsanwälten Barthel (im Folgenden: Auftragnehmer), Richard-Byrd-Straße 18, 50829 Köln, zustande. Die Auftragnehmer bearbeiten den Auftrag jeweils selbständig oder gemeinsam mit kooperierenden Rechtsanwälten, denen die Auftragnehmer entsprechende Untervollmacht erteilen dürfen.

(2) Für den Fall, dass sich in einer Sache beide Parteien an die Auftragnehmer wenden, behalten sich diese vor, lediglich mit einer dieser Parteien ein Auftragsverhältnis zu begründen.

(3) Die Auftragnehmer sind berechtigt, den Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder niederzulegen.

§ 2 Verschwiegenheit

(1) Die Auftragnehmer sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was den Auftragnehmern im Rahmen des Auftrags durch den Auftraggeber anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Auftragnehmern grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Auftragsverhältnisses und Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen sich die Auftragnehmer gegenüber Dritten grundsätzlich nur äußern, wenn der Auftraggeber den betreffenden Auftragnehmer zuvor von der Schweigepflicht entbunden hat.

(2) Soweit die Auftragnehmer auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zu der betreffenden Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Auftraggeber, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind.

§ 3 Vergütung

(1) Die Vergütung bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Davon abweichende Honorarvereinbarungen können einzelvertraglich getroffen werden.

(2) Mit der Beauftragung werden sämtliche Erstattungsansprüche gegen die Gegenseite oder gegen eine eigene Versicherung an die Auftragnehmer abgetreten. Diese nehmen die Abtretung an. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.

(3) Rechnungen der Auftragnehmer sind sofort nach Rechnungserhalt fällig. Für Zahlungserinnerungen oder Mahnungen können die Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von jeweils EUR 15,00 berechnen.

§ 4 Korrespondenz

(1) Die Korrespondenz mit dem Auftraggeber erfolgt grundsätzlich per einfaches Schreiben oder per Fax. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmern einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Auftragnehmer ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmer darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

(2) Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmern eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Auftragnehmer ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden dürfen. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Die Auftragnehmer weisen darauf hin, dass der E-Mail-Eingang nicht kalendertäglich überprüft wird. Dringende Angelegenheiten hat der Auftraggeber den Auftragnehmern daher telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Auftragnehmer bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Auftraggeber diese Akten nicht in der Kanzlei der Auftragnehmer vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

§ 6 Haftung

(1) Die Auftragnehmer haften der Höhe nach unbegrenzt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmer oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Auftragnehmer haften zudem der Höhe nach unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmer oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden wird die Haftung der Auftragnehmer aus dem zwischen ihnen und dem Auftraggeber bestehenden Auftragsverhältnis für einfache Fahrlässigkeit auf 250.000,00 EUR begrenzt.

(2) Ein höherer Betrag als Haftungsbegrenzung kann einzelvertraglich vereinbart werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, wird als Gerichtsstand Köln vereinbart.

(4) Sollten einzelne Bestandteile dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.
© 2012 Rechtsanwalt Barthel Köln | 08.02.2012 | Soforthilfe-Telefon: 0221 / 70 90 30 - 0