Aktueller Fall

Dienstunfall beim Fußballtraining

17.02.2017

Das OVG Münster (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az.: 1 A 2463/14) hat am 16.02.2017 unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass auch ein Stolpern ohne Fremdverschulden während eines Fußballtrainings ein Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG sein und damit beamtenrechtliche Versorgungsansprüche auslösen kann.

Was war passiert? Unsere Mandantin, eine Briefträgerin, war Mitglied der 2012 in der Niederlassung Köln-West der Deutschen Post neu gegründeten Damen-Fußballmannschaft, welche gegen Teams anderer Niederlassungen der Deutschen Post beim „Brief Cup“ des „FC Deutsche Post“ in Bispingen antreten sollte. Beim Training für das Vorrundenfinale außerhalb der Dienstzeit war unsere Mandantin auf dem Kunstrasen einer von den Spielerinnen selbst angemieteten Fußballhalle hängen gebelieben und hatte sich schwerwiegende Verletzungen zugezogen.

Die Unfallkasse Post und Telekom hatte jedweden Anspruch abgelehnt, da solch ein Training nicht unter dem dienstlichen Unfallschutz stehe. Unsere Klage hiergegen hatte das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 15 K 6751/13) mit der Begründung abgewiesen, das Fußballtraining habe „seine entscheidende Prägung nicht durch die dienstliche Sphäre erhalten“.

Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde erklärte das OVG Münster diese Auffassungen für rechtswidrig und schloss sich unserer Argumentation in der Berufung an.

Schließlich habe das Fußballtraining der Vorbereitung des von der Deutschen Post initiierten „Brief-Cups“ gedient, also u.a. der „Markenbildung nach Innen“ und der Stärkung des Teamgeists innerhalb der Belegschaft. Zudem seien den Spielerinnen die Kosten für die Hallenmiete einmal durch die Übergabe von Briefmarken erstattet und in den Folgejahren sogar unmittelbar von der Post übernommen worden. Auch seien weite Teile der Kleidung und der Ball auch schon für das Training seitens der Deutschen Post gestellt worden.

Ein „Unfall“ setze zudem nicht notwendigerweise eine Fremdeinwirkung voraus. Vorliegend habe sogar ein äußerer Eingriff vorgelegen, da der Kunstrasen „wie eine Bremse“ bzw. „wie ein Festhalten“ gewirkt habe.

Die Unfallkasse erkannte nach deutlichen Hinweisen des Senats die Ansprüche unserer Mandantin im Termin an.

Daher ist letztendlich kein Urteil verkündet worden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in juristischen Zeitschriften veröffentlicht sowie von anderen Geschädigten aufgefunden und für die eigene Argumentation genutzt werden kann.

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